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Grundschule Veitshöchheim  > Einschulung

Was ist bei einer Zurückstellung vom Schulbesuch für das

Schuljahr 2012/13 zu beachten?

(Quelle: Art. 37 Abs. 1 und 2 BayEUG)

Ein regulär schulpflichtiges Kind, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn auf Grund der körperlichen, geistigen oder sozialen Entwicklung nicht zu erwarten ist, dass es mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.

 Eine Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes soll die Ausnahme sein.

Regulär schulpflichtig sind Kinder mit dem Geburtsdatum 01.10.2005 bis 30.09.2006.

Bei in diesem Zeitraum geborenen Kindern ist eine Zurückstellung möglich.

Zeitpunkt der Zurückstellung:

  • vor Aufnahme des Unterrichts, also zwischen Schulanmeldung und Schuljahresbeginn
  • nach Schuljahresbeginn bis zum 30. November

 Hinweise:

  • Ein regulär schulpflichtiges Kind, das zurückgestellt werden soll, ist beim Schulanmeldungstermin vorzustellen und anzumelden. Bei der Anmeldung legen die Eltern einen Antrag auf Zurückstellung unter Angabe der Gründe vor.
  • Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft der Schulleiter. Die Eltern erhalten einen Zurückstellungsbescheid gegen Nachweis.
  • Hilfreich ist bei der Entscheidung des Schulleiters die Vorlage einer Stellungnahmen des Arztes zur Schulfähigkeit und der Informationsbogen der Kindertageseinrichtung.
  • Eine Zurückstellung in der Grundschule ist nur einmal und nur dann zulässig, wenn kein Anlass besteht, die Überweisung an eine Förderschule zu beantragen.
  • Das Jahr der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

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